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BAG sieht in mehrjähriger Gefängnisstrafe Kündigungsgrund

Das Bundesarbeitsgericht hat am 24.3.2011 – Az.: 2 AZR 790/09 entschieden, dass die Verurteilung eines Arbeitnehmers zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe regelmäßig eine ordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Sowohl bei der Prüfung des Kündigungsgrundes, als auch bei der auf den jeweiligen Einzelfall abzustellenden Interessenabwägung müsse nach Ansicht der obersten deutschen Arbeitsrichter berücksichtigt werden, dass, im Gegensatz zu einer lange andauernden krankheitsbedingten Abwesenheit eines Arbeitnehmers, ein langzeitiger Arbeitsausfall aufgrund einer abzusitzenden Gefängnisstrafe von dem Arbeitnehmer letztlich selbst verschuldet sei und er damit auch die Störung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten habe.

Neben der Verschuldensfrage spielt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Kündigung auch die Dauer der Leistungsunmöglichkeit des Arbeitnehmers eine nicht untergeordnete Rolle. So hielt das Bundesarbeitsgericht es für einen Arbeitsgeber bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren für nicht mehr zumutbar, die Arbeitsstelle des verurteilten Arbeitnehmers über diesen Zeitraum hinweg freizuhalten und nicht dauerhaft, anderweitig neu zu besetzen.

Insgesamt ist diese Entscheidung zu begrüßen, da auch aus diesseitiger Sicht zwischen einer auf eine Krankheit zurückzuführende Leistungsstörung und einem Arbeitsausfall, dem eine zu verbüßende Gefängnisstrafe zu Grunde liegt, zu differenzieren ist.

Alexander Plumbohm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
KMP - Kanzlei | Michal | Plumbohm



Eingestellt am 27.03.2011 von Kanzlei | Michal | Plumbohm