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Outsourcing bestimmter Tätigkeiten begründet nicht per se die außerordentliche Kündigung von unkündbaren Arbeitnehmern

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob in dem Falle, in dem der Arbeitgeber sich dazu entschließt, einen Teilbereich seines Tätigkeitsfeldes auszulagern, das heißt diesen an ein Fremdunternehmen zu vergeben, den tariflich ordentlich unkündbaren Mitarbeitern durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wirksam gekündigt werden konnte.

Im Ergebnis befand das LAG Berlin-Brandenburg die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass sich die Arbeitgeberin nicht ohne Weiteres von ihren arbeitsvertraglichen Bindungen lossagen könne, sondern vielmehr bereits in einer unternehmerischen Gesamtschau die ordentliche Unkündbarkeit ihrer Beschäftigten berücksichtigen müsse. In diesem Zusammenhang wäre auch dazulegen gewesen, dass die Auslagerung der Tätigkeiten aus betriebswirtschaftlich Gesichtspunkten unvermeidbar war. Solange es an einer tatsächlich darzulegenden Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung fehle, sei die Kündigung unwirksam. Der Kündigungsschutzklage der Beschäftigten wurde daher stattgegeben.

Gegen diese Entscheidung wurde Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt. Ob das BAG die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes aufrechterhalten wird, darf mit Spannung erwartet werden. Der Blick auf die bisherige BAG-Rechtsprechung lässt erkennen, dass ausgesprochen hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers gestellt werden.

Alexander Plumbohm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
KMP - Kanzlei | Michal | Plumbohm



Eingestellt am 24.04.2012 von Kanzlei | Michal | Plumbohm