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Stalking am Arbeitsplatz

Das BAG, als oberstes deutsches Arbeitsgericht, entschied ganz aktuell (19.04.2012, Az.: 2 AZR 258/11), dass die beharrliche Missachtung des Wunsches einer Arbeitskollegin, mit ihr weder dienstliche noch außerdienstliche Kontakte zu pflegen, zu einer außerordentlichen Kündigung des „stalkenden“ Mitarbeiters führen könne. Inwieweit zuvor eine Abmahnung erforderlich sei, hinge von den Umständen des Einzelfalles ab.

So wurde festgestellt, dass gegen die Notwendigkeit einer Abmahnung sprechen könne, dass der gekündigte Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit einer anderen Arbeitskollegin nachgestellt habe und vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, dies zu unterlassen. Das Bundesarbeitsgericht sah in einem fortdauernden Versuch der unerwünschten Kontaktaufnahme mit einer Kollegin einen Verstoß des gekündigten Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, die Privatsphäre und den Wunsch einer Kollegin, auf Einhaltung einer persönlichen Distanz, zu respektieren.

Auch wenn die Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer auszusprechenden Kündigung stets unter Berücksichtigung der konkreten Situation und nur auf den jeweiligen Einzelfall bezogen sein kann, so ist doch die vom Bundesarbeitsgericht vorgegebene Richtung zu begrüßen. Der Arbeitgeber, den insbesondere die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern, als eine Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis, trifft, hat innerhalb des Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten, dass seine Beschäftigten keinen unerwünschten Angriffen gleich ob physischer oder psychischer Natur ausgesetzt sind.

Insoweit kann die Entscheidung des BAG nur begrüßt werden.

Alexander Plumbohm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
KMP - Kanzlei | Michal | Plumbohm



Eingestellt am 24.04.2012 von Kanzlei | Michal | Plumbohm