email telefon
  • Kanzlei | Michal | Plumbohm – Ihre Rechtsanwälte und Notar in Bensheim
  • Kanzlei | Michal | Plumbohm – Ihre Rechtsanwälte und Notar in Bensheim
  • Kanzlei | Michal | Plumbohm – Ihre Rechtsanwälte und Notar in Bensheim
  • Kanzlei | Michal | Plumbohm – Ihre Rechtsanwälte und Notar in Bensheim

Angestellten Lehrern steht gegenüber ihrem Dienstherrn kein Aufwendungsersatz für ein häusliches Arbeitszimmer zu

So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.4.2011, Az.: 9 AZR 14/10. Zwar können Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber grundsätzlich Aufwendungsersatzansprüche in entsprechender Anwendung des § 670 BGB verlangen. Vorliegend fehlte es jedoch an einer zwischen den Parteien nicht bedachten Regelungslücke, da der Dienstherr es dem klagenden Lehrer überließ, an welchem Ort und zu welcher Zeit er seine Unterrichtseinheiten vor- und nach bereitet. Es wäre dem Kläger daher möglich gewesen, seine Vor- und Nachbereitungen in dem für die insgesamt 100 beschäftigten Lehrer bereitstehenden, 50 Sitzplätze fassenden Lehrerzimmer durchzuführen.

Hintergrund dieser Klage war in die Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers durch das Steueränderungsgesetz 2007. Das BAG wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es jedoch dem Kläger auf der Grundlage des Steuerjahresgesetzes 2010 obliege, seine Aufwendungen als Werbungskosten für den Fall geltend zu machen, dass ihm nachweislich ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stand.

Alexander Plumbohm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
KMP - Kanzlei | Michal | Plumbohm



Eingestellt am 13.04.2011 von Kanzlei | Michal | Plumbohm
Trackback