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BAG sieht in mehrjähriger Gefängnisstrafe Kündigungsgrund
Neben der Verschuldensfrage spielt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Kündigung auch die Dauer der Leistungsunmöglichkeit des Arbeitnehmers eine nicht untergeordnete Rolle. So hielt das Bundesarbeitsgericht es für einen Arbeitsgeber bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren für nicht mehr zumutbar, die Arbeitsstelle des verurteilten Arbeitnehmers über diesen Zeitraum hinweg freizuhalten und nicht dauerhaft, anderweitig neu zu besetzen.
Insgesamt ist diese Entscheidung zu begrüßen, da auch aus diesseitiger Sicht zwischen einer auf eine Krankheit zurückzuführende Leistungsstörung und einem Arbeitsausfall, dem eine zu verbüßende Gefängnisstrafe zu Grunde liegt, zu differenzieren ist.
Alexander Plumbohm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
KMP - Kanzlei | Michal | Plumbohm
Eingestellt am 27.03.2011 von Kanzlei | Michal | Plumbohm