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Familienpflegezeit ab 2012

Das Bundeskabinett hat am 23.3.2011 den Gesetzesentwurf zur Familienpflegezeit verabschiedet, wonach es mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.1.2012 Arbeitnehmern vereinfacht werden soll, die Pflege naher Angehöriger mit ihrer Berufstätigkeit zu vereinbaren. Dabei soll vermieden werden, dass Betroffene, die sich für die Pflege von Angehörigen entscheiden, zu hohe Einkommenseinbußen zu erleiden haben.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Beschäftigte bis zu maximal zwei Jahren ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden verkürzen können. Für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung erhalten die Arbeitnehmer zur Kompensation der Lohnverluste von Seiten des Arbeitgebers eine Gehaltsaufstockung. Wer beispielsweise seine Vollzeitstelle auf eine halbe Stelle reduziert, erhält während der in Anspruch genommenen Pflegezeit eines nahen Angehörigen noch 75 % seines letzten Bruttoeinkommens. Nach dem Ende dieser höchstens zweijährigen Pflegedauer haben die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit wieder in vollem Umfang aufzunehmen, werden allerdings auch weiterhin nur auf Basis des abgesenkten Gehaltes vergütet. Erst nachdem der über die Pflegedauer aufgelaufene Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers quasi abgearbeitet wurde, erhalten Arbeitnehmer wieder ihren vollen Lohn.

Da die Arbeitgeber mit dieser Familienpflegezeit nicht belastet werden sollen, sieht der verabschiedete Entwurf des Gesetzes vor, dass der Bund mithilfe der staatlichen KfW-Bankengruppe den Arbeitgebern zinslose Darlehen gewährt, die von diesen erst in der Phase zurückzuzahlen sind, in der die Arbeitnehmer ihrer Tätigkeit wieder in dem ursprünglichen zeitlichen Rahmen nachkommen, allerdings noch nicht auf dieser Basis entlohnt werden.

Ob die Familienpflegezeit ab 2012 allerdings tatsächlich in größerem Umfang in Anspruch genommen wird, bleibt doch fraglich. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass Arbeitnehmer sich für die Dauer der Pflege ihrer nahen Angehörigen zwingend gegen eine Erwerbs- und Berufsunfähigkeit versichern müssen, was zu monatlichen Zusatzkosten von 10 bis 15 € führen wird. Zum anderen haben die Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Familienpflegezeit, so dass der Erfolg dieses gesetzgeberischen Werkes letztlich davon abhängen wird, inwieweit Arbeitgeber die Familienpflegezeit freiwillig anbieten.

Alexander Plumbohm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
KMP - Kanzlei | Michal | Plumbohm



Eingestellt am 27.03.2011 von Kanzlei | Michal | Plumbohm