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Glatteis und Schnee auf dem Weg zur Arbeit – mit welchen Konsequenzen haben Arbeitnehmer im Falle eines darauf zurückzuführenden verspäteten Arbeitsbeginns oder Ausbleibens am Arbeitsplatz zu rechnen?

Erst heute wieder wurden viele Teile der Rhein-Main-Neckar Region mit einer Schicht aus Glatteis nach nächtlichem Eisregen überzogen. Die Folge daraus sind teilweise Ausfälle des öffentlichen Personennahverkehrs und kilometerlange Staus auf den Autobahnen. Vielen Arbeitnehmern ist es bei solchen Witterungsverhältnissen oftmals nicht oder nur mit erheblichen Verspätungen möglich, ihren Arbeitsplatz zu erreichen.

Der damit einhergehende Arbeitsausfall kann allerdings nicht dem Arbeitgeber aufgebürdet werden, da Arbeitnehmer alleine das Risiko (Wegerisiko) tragen, pünktlich an ihrem vertraglichen Arbeitsplatz zu sein. Es spielt insoweit auch keine Rolle, dass die Arbeitnehmer auf Witterungsverhältnisse ebenfalls keinen Einfluss nehmen können. Die Folge des Ausbleibens oder nicht rechtzeitigen Erscheinens am Einsatzort ist der Verlust des Lohnanspruchs für diese Ausfallzeit. Aufgrund zumeist fehlenden Verschuldens wird eine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber jedoch in den wenigsten Fällen in Betracht kommen. Auch wird der Arbeitgeber seinem spät zur Arbeit erschienenen Arbeitnehmer nicht ohne weiteres verhaltensbedingt kündigen können, da es auch bei mehrmaligen witterungsbedingten Verspätungen zunächst, als das arbeitsrechtlich mildere Mittel, einer Abmahnung bedarf.

In solchen Fällen "höherer Gewalt" können allerdings in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen anderweitige Regelungen getroffen werden.

Von dem Wegerisiko zu unterscheiden ist das Betriebsrisiko, welches stets dem Arbeitgeber zugewiesen ist. Kann danach der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer etwa aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse in seinem Betrieb nicht einsetzen, so ist er ihnen gegenüber dennoch zu Lohnzahlungen verpflichtet.

Alexander Plumbohm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
KMP - Kanzlei | Michal | Plumbohm



Eingestellt am 03.02.2011 von Kanzlei | Michal | Plumbohm