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Glaubensgründe können Arbeitsverweigerung rechtfertigen!
Das oberste deutsche Arbeitsgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz, die die Kündigung als sozial gerechtfertigt ansah, auf und verwies die Rechtssache an das Landesarbeitsgericht zurück. Dieses hat nun zu klären, worin exakt die religiösen Gründe zu sehen sind, die dem Kläger den Umgang mit alkoholischen Getränken unmöglich machen. Dabei darf sicherlich nicht außer Acht bleiben, dass ein Angestellter in einem Lebensmittelmarkt auch damit rechnen muss, in Kontakt zu Alkoholika zu kommen. Ist es einem Arbeitgeber, so das BAG, allerdings aufgrund seiner betrieblichen Organisation möglich, dem Mitarbeiter anderweitige vertragsgemäße Tätigkeiten zuzuweisen, die diesen seinen religiösen Glaubensgrundsätzen nicht beeinträchtigen, so ist er darauf verweisen.
Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr mit der weiteren Aufklärung des individuellen Sachverhalts befasst sein, um danach entscheiden zu können, ob die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers gerechtfertigt war.
Alexander Plumbohm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
KMP - Kanzlei | Michal | Plumbohm
Eingestellt am 18.03.2011 von Kanzlei | Michal | Plumbohm