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Hessisches Landesarbeitsgericht sieht Auslandsversetzung während Elternzeit als missbräuchlich an ( Hessisches LAG 15.02.2011, SaGa 1934/10 )
Das Hessische LAG hatte im vorliegenden Fall in einem Eilverfahren darüber zu entscheiden, ob das beklagte Unternehmen als Arbeitsgeber der Klägerin, diese wirksam während ihrer Elternzeit, innerhalb der eine 30 Stunden/Woche, bei drei Tagen "Home Office" und zwei Tagen "Büro" vereinbart wurde, für die zwei Bürotage in ein Auslandsbüro versetzen durfte. Das oberste hessische Arbeitsgericht wertete diese arbeitgeberseitige Maßnahme faktisch als eine "Strafversetzung" und stellte klar, dass bereits der zeitliche Aufwand der Anreise von Frankfurt nach London außer Verhältnis zu den zwei vereinbarten Tagen Bürotätigkeit bei der Beklagten steht.
Diese gerichtliche Entscheidung ist vor dem Hintergrund des in dem Elternzeitgesetz verankerten gesetzgeberischen Willens, Erziehung und Berufstätigkeit zu vereinbaren, vollumfänglich zu begrüßen.
Alexander Plumbohm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
KMP - Kanzlei | Michal | Plumbohm
Eingestellt am 18.03.2011 von Kanzlei | Michal | Plumbohm