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Neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum befristeten Arbeitsverhältnis
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund auf 2 Jahre ist nach dem aktuellen Urteil des BAG vom 07.04.2011, Az: 7 AZR 716/09 auch dann wirksam, wenn in der Vergangenheit, allerdings mindestens drei Jahre zurückliegend, bereits ein Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestand. Eine solche Befristungsabrede verstößt nach dem Verdikt des BAG nicht gegen das in § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes normierte Zuvorbeschäftigungsverbot.
Durch diese Entscheidung wird Arbeitgebern zukünftig die Möglichkeit eröffnet, ehemalige Arbeitnehmer erneut auch sachgrundlos befristet anzustellen, ohne dabei sogleich entgegen der ausdrücklichen Befristungsvereinbarung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen zu haben.
Alexander Plumbohm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
KMP - Kanzlei | Michal | Plumbohm
Eingestellt am 10.04.2011 von Kanzlei | Michal | Plumbohm