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Überstunden sind grundsätzlich zu vergüten

Im Falle einer fehlenden Vergütungsvereinbarung bezüglich geleisteter Mehrarbeit, hat der Arbeitgeber Überstunden des Arbeitnehmers zusätzlich zu vergüten, wenn diese üblicherweise nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht in seiner Entscheidung vom 22.02.2012, Az.: 5 AZR 765/10, davon aus, dass eine objektive Vergütungserwartung regelmäßig dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.

In dem zu entscheidenden Fall war der Arbeitnehmer bei einer Spedition als Lagerarbeiter zu einem Monatsbruttolohn in Höhe von 1.800,00 Euro bei einer vereinbarten 42-Stundenwoche beschäftigt. Sollte Mehrarbeit betrieblich erforderlich werden, so war der klagende Arbeitnehmer arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, Überstunden ohne einen Vergütungsanspruch zu leisten. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahm der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Vergütung von insgesamt 968 Überstunden in Anspruch.

Das BAG befand vor dem Hintergrund der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts, dass die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten war. Ein vertraglicher Ausschluss jeglicher zusätzlicher Vergütung von Mehrarbeit war unwirksam, da eine solche Vereinbarung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als intransparent zu erachten ist. Ein verständiger Arbeitnehmer konnte nämlich anhand des Arbeitsvertrages nicht feststellen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete.

Diese höchstrichterliche Entscheidung zeigt, dass ein sorgloser arbeitgeberseitiger Umgang mit Überstunden zu hohen Nachzahlungen an den Arbeitnehmer führen kann, die nur durch eine rechtswirksame Arbeitsvertragsgestaltung die Mehrarbeit betreffend vermieden werden kann.

Alexander Plumbohm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
KMP - Kanzlei | Michal | Plumbohm



Eingestellt am 03.05.2012 von Kanzlei | Michal | Plumbohm