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Urlaubsabgeltung nach dem Tod des Arbeitnehmers

Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahre 2012 (BAG, Urt. v. 19.6.2012 – 9 AZR 652/10, NZA 2012, 1087) steht fest, dass Urlaubsabgeltungsansprüche in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, als der Arbeitnehmer verstarb, auf die Erben übergehen.

Anfang dieses Jahres hat das BAG nunmehr in seinem Urteil vom 22.01.2019 (9 AZR 45/16) unter Berücksichtigung unionsgerechter Auslegung basierend auf der Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass der Resturlaub auch dann abzugelten sei, wenn das Arbeitsverhältnis durch das Ableben des Arbeitnehmers sein Ende finde.

Diese Rechtsprechung bedeutet für die Praxis, dass zukünftig im Falle des Versterbens eines Arbeitnehmers der noch nicht genommene Urlaub stets durch Zahlung an den Erben abzugelten ist und zwar losgelöst von der Frage, ob das Arbeitsverhältnis bereits beendet war oder nicht.

Besondere Beachtung ist in diesem Zusammenhang auf gegebenenfalls arbeits- oder tarifvertraglich bestehende Verfalls-/Ausschlussfristen zu legen, die vorsehen, dass sämtliche Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist, von zumeist drei Monaten, gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen sind. Auch wenn die originären Urlaubsansprüche diesen Ausschlussfristen nicht unterliegen können, so gilt dies nicht für die vorliegend besprochenen Urlaubsabgeltungsansprüche.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch nach dem Tod eines noch im Berufsleben stehenden Angehörigen, zur Wahrung der Urlaubsabgeltungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, zügiges Handeln erforderlich ist.



Eingestellt am 04.11.2019 von Kanzlei | Michal | Plumbohm
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